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30.04.2025

Prüfungsanordnung: Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage

Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an das Senatsurteil vom 20.02.1990 (IX R 83/88) entschieden.

Der erkennende Senat habe damals prozessökonomische Gesichtspunkte angeführt und verdeutlicht, dass es keines vorgelagerten gerichtlichen Feststellungsausspruchs zur Nichtigkeit bedarf, wenn es Ziel des Steuerpflichtigen ist, in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen der Außenprüfung nachfolgenden Steuerbescheid ein Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen zu erreichen.

Anders als bei einer nur rechtswidrigen – aber wirksamen – Prüfungsanordnung könne der Einwand der Nichtigkeit unmittelbar im Verfahren gegen den Auswertungsbescheid geführt werden. Eine Feststellungsklage sei demnach nur zulässig, wenn sie benötigt wird und geeignet ist, ein Verwertungsverbot auszulösen.

An diesen Rechtsgrundsätzen hält der BFH fest. Sie gölten auch dann, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.

So rechtfertige die prozessuale Ausgangslage des Klägers im aktuellen Verfahren keine Ausnahme. Eine Gefährdung seiner Rechte sei trotz des Erlasses mehrerer Auswertungsbescheide von unterschiedlichen Finanzbehörden nicht erkennbar. Der Kläger könne sowohl im Haftungs- als auch im Steuernachforderungsverfahren den Einwand der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen unmittelbar geltend machen, um sein Ziel eines Verwertungsverbots zu erreichen. Die Tatbestandswirkung einer mangels Anfechtung bestandskräftig gewordenen Prüfungsanordnung stünde ihm im Fall deren Nichtigkeit prozessual nicht im Wege, so der BFH. Ein vorgelagerter Rechtsschutz auf Feststellung der Nichtigkeit sei somit auch dann nicht erforderlich, wenn die Auswertungsbescheide von unterschiedlichen Behörden erlassen wurden.

Hieran ändere auch die vom Kläger benannte Gefahr divergierender (gerichtlicher) Entscheidungen nichts. Eine solche Unwägbarkeit genüge nicht, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, ein der Sache nach nicht gebotenes zusätzliches gerichtliches Verfahren zu eröffnen. Dass die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung für die Frage der Rechtmäßigkeit eines daraufhin ergangenen Steuerbescheids ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 74 FGO ist, spielt für den BFH keine Rolle. Denn nicht jedes vorgreifliche Rechtsverhältnis vermittele dem Kläger das Recht, dessen Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2025, IX R 30/22