30.04.2025
Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht rechtzeitig bezeichnet, wenn wenige Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung eine bloße elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt erfolgt.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen führt dazu näher aus, ohne entsprechenden Hinweis gegenüber dem FG werde der Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die elektronische Übermittlung einer Steuerklärung an das beklagte Finanzamt vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Absatz 2 Satz 2 FGO jedenfalls dann nicht rechtszeitig bezeichnet, wenn zwischen Übermittlung und Ablauf der Ausschlussfrist nur wenige Stunden liegen.
Für den Stichtag des (zur Bestimmung des Klagebegehrens ergänzend heranzuziehenden) Akteninhalts sei auf den Zeitpunkt der Setzung der Ausschlussfrist abzustellen, heißt es in dem Urteil weiter, gegen das bereits Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 25/24.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024, 9 K 162/23, nicht rechtskräftig