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30.04.2025

Bürgergeld: Regelbedarf 2023/2024 verfassungsgemäß

Mit dem Bürgergeld wurde ein neuer Mechanismus für die jährliche Anpassung des Regelbedarfs eingeführt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hält die Bemessung des Regelbedarfs für verfassungsgemäß.

Die alleinstehende Klägerin bezieht vom beklagten Jobcenter Bürgergeld. Gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 legte sie Widerspruch ein: Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Widerspruchsbescheide klagte die Klägerin und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe (PKH). Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LSG nun als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs.

Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Demnach sei die zum 01.01.2023 beziehungsweise 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend.

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die so genannte ergänzende Fortschreibung, eingeführt. Dieser, so das LSG, genüge den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung.

Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.04.2025, L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B