27.10.2026
Eine Betreiberin eines touristischen Gästekarten-Programms ist mit ihrer Klage gegen die Versagung von Vorsteuerabzügen weitgehend gescheitert. Das Finanzgericht (FG) München entschied, dass die von Urlaubern genutzte Gästekarte umsatzsteuerlich als Mehrzweckgutschein einzustufen ist.
Über die elektronische Gästekarte erhielten Übernachtungsgäste kostenlosen Zugang zu zahlreichen Freizeitangeboten wie Bergbahnen, Schwimmbädern oder Tennisplätzen. Die Klägerin organisierte das System, vereinnahmte Umlagen von Beherbergungsbetrieben und leitete einen Großteil der Gelder an die beteiligten Leistungspartner weiter.
Das Gericht stellte klar, dass die Zahlungen der Klägerin an die Freizeit- und Tourismusanbieter kein Entgelt für Leistungen an die Klägerin selbst seien. Die steuerpflichtigen Leistungen würden vielmehr unmittelbar an die Gäste erbracht. Deshalb stehe der Klägerin insoweit kein Vorsteuerabzug aus den an die Leistungspartner ausgestellten Gutschriften zu.
Zugleich wertete das Gericht die Gästekarte als Mehrzweckgutschein. Entscheidend sei, dass bei Ausgabe der Karte noch nicht feststehe, welche der unterschiedlichen Leistungen der Gast tatsächlich in Anspruch nehmen werde und welcher Umsatzsteuersatz dadurch anfalle.
Teilweise hatte die Klage dennoch Erfolg. Soweit die Klägerin einen Teil der von den Gastgebern gezahlten Umlagen als Vergütung für eigene Organisations- und Geschäftsbesorgungsleistungen einbehielt, liege eine steuerpflichtige Leistung vor. Das FG setzte daher die Umsatzsteuerfestsetzung geringfügig herab.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Gästekarten ließ das Gericht die Revision zu. Insbesondere die Frage, ob ein Gutschein zwingend einen bezifferten Geldwert haben muss, könnte nun den Bundesfinanzhof beschäftigen.
Finanzgericht München, Urteil vom 25.11.2025, 5 K 1392/22, nicht rechtskräftig