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27.10.2026

Cum-ex-Fall: Hinterziehungszinsen bestätigt

Im Streit um so genannte Cum-ex-Geschäfte hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Klage einer Bankholding gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vor, sodass das Finanzamt die Zinsen in Millionenhöhe rechtmäßig festsetzen durfte.

Hintergrund sind Aktiengeschäfte einer zur Klägerin gehörenden Bank in den Jahren 2007 bis 2009 rund um Dividendenstichtage. Das Finanzamt hatte zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich angerechnet, die Anrechnung jedoch 2020 wieder rückgängig gemacht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits erfolglos; die Entscheidung ist rechtskräftig.

Auch gegen die anschließend festgesetzten Hinterziehungszinsen konnte sich die Klägerin nun nicht durchsetzen. Das Gericht verwies darauf, dass im vorangegangenen Verfahren eine Steuerhinterziehung bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Zudem seien den Finanzbehörden durch Steuererklärungen und Bescheinigungen unrichtige Angaben gemacht worden, wodurch ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden seien.

Nach Auffassung des Senats war die Bank lediglich Eigentümerin von Dividendenkompensationszahlungen geworden, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden war. Die gegenteiligen Angaben gegenüber den Finanzbehörden seien vorsätzlich erfolgt. Die Klägerin müsse deshalb für die Hinterziehungszinsen einstehen.

Eine Revision ließ das FG nicht zu. Gegen die Entscheidung kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2026, 6 K 44/22, nicht rechtskräftig