27.10.2026
Nach einem Schaden an einem VW Beetle in einer Münchner Waschanlage hat das Amtsgericht (AG) München eine Schadensersatzklage abgewiesen. Der Betreiber habe seiner Hinweispflicht genügt, weil an der Einfahrt ein Warnschild angebracht gewesen sei, das ausdrücklich auf die Gefahr eines Abrisses des Heckspoilers bei VW Beetle und Mini Cooper hinwies.
Die Fahrerin hatte nach dem Waschvorgang eine Beschädigung des serienmäßigen Heckspoilers festgestellt. Ihr Ehemann verlangte daraufhin rund 1.230 Euro Schadensersatz. Das Gericht sah jedoch nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass das Warnschild bereits seit vielen Jahren vorhanden war – und auch am Unfalltag angebracht. Dass die Fahrerin den Hinweis nicht wahrgenommen habe, ändere daran nichts.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.07.2026, 112 C 17109/25, rechtskräftig